Fahrkarten & Preise
Regularien
Hier finden Sie die Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH (VVM).
Fahrgastrechte nach EU-Verordnung
(PDF, 107.0KB)
Hier können Sie die
Tarifbestimmungen
(PDF, 291.0KB)
herunterladen:
gültig ab 01.08.2024
Hier finden Sie die allgemeinen deutschlandweit gültigen Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket (PDF, 16.0KB) ab 01.05.2023
Hier können Sie dieTarifhinweise der Stadtverkehre Lohr und Marktheidenfeld
herunterladen
(PDF, 25.0KB)
Mitnahme von E-Tretrollern
Gepäckstücke werden nur in Begleitung von Personen mit gültiger Fahrkarte befördert.
Handgepäck (z. B. faltbare Tretroller, Laufräder, faltbare Cityroller, Dreiräder, usw.), das auf dem Schoß mitgenommen werden kann und ein Gepäckstück mit Platzbedarf bis zu zwei Stehplätzen sowie Kinderwagen und Krankenstühle (Rollstühle) werden tariffrei befördert.
Größere Gepäckstücke werden nicht befördert.
Die Mitnahme von E-Tretrollern ist nur in den Regionalzügen und deren SEV-Bussen gestattet. In sämtlichen Bussen und Straßenbahnen ist die Mitnahme von E-Tretrollern untersagt.
Die Benutzung von Boards (z. B. Skateboards, Longboards, Pennyboards, faltbaren E-Tretrollern, faltbaren Tretrollern, Laufrädern, faltbaren Cityrollern, Dreirädern, etc.) ist in sämtlichen Verkehrsmitteln des VVM sowie im Haltestellen- und Bahnsteigbereich untersagt.
Achten Sie unbedingt darauf, dass beim Abstellen der E-Tretroller die komplette Haltestelle, die Blindenleitsysteme sowie Rettungswege oder Einfahrten jederzeit freigehalten werden. Bitte versperren Sie weder den Fahrgästen, den Fußgängern noch Rollstuhlfahrern den Weg. Vielen Dank für die gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer.
Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad normaler Bauart mitnehmen unter der Maßgabe, dass das Fahrzeug zur Mitnahme von Fahrrädern im Prinzip geeignet ist (besondere Kennzeichnung am Fahrzeug). Fahrräder mit Elektromotor (bis 250 Watt), deren Hilfsantrieb das Treten erleichtert (Pedelecs), dürfen mitgenommen werden, wenn der eingebaute Akku während der Mitnahme in den Verkehrsmitten des VVM am Fahrrad fest montiert bleibt. Die eingebauten Akkus dürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderweitig (z.B. als Powerbank) genutzt werden. Kleinkrafträder (S-Pedelecs) sowie Krafträder (E-Bikes), für die eine gültige Betriebserlaubnis erforderlich ist, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder anderer Bauart, wie z.B. Tandems, Liegeräder, Fahrradanhänger, Lastenräder) werden wegen des erhöhten Platzbedarfes nicht befördert.
Die Mitnahme eines Fahrrades normaler Bauart ist im gesamten Verkehrsverbund Mainfranken bei Fahrten mit Linienbussen, Straßenbahnen sowie im Regionalbahnverkehr (DB Regio) in folgenden Fällen jeweils für einen Fahrgast kostenfrei wenn
- Sie Ihr Fahrrad zusammengeklappt als Handgepäck befördern
- Sie schwerbehindert (mit Merkzeichen G im Ausweis und mit Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV) sind
- Sie Besitzer einer Monatskarte persönlich oder Monatskarte übertragbar oder eines Abonnements (Premium-Abo – persönlich und übertragbar, Spar-Abo – persönlich und übertragbar, Firmen-Abo) sind
- Sie die Freizeitbusse MaintalSprinter, Wein & WiesenSprinter, Main-SpessartSprinter nutzen. Diese Freizeitbusse verfügen über einen speziellen Fahrradanhänger.
Ansonsten lösen Sie bitte eine Kinderfahrkarte (Einzelkarte Kind, 6-er Karte Kind) für die jeweilige Anzahl der Preisstufen (Waben). Alle Informationen finden Sie ausführlich hier
Hier finden Sie die einzelnen Paragraphen der Beförderungsbedingungen
§1: Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahnverkehr, in den Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen des Verkehrsunternehmens-Verbundes Mainfranken GmbH. Sie gelten sinngemäß für alle übrigen Beförderungen mit eigenen bzw. im Auftrag des Verkehrsunternehmens-Verbundes Mainfranken GmbH eingesetzten Fahrzeuge, die nicht im Linienverkehr erfolgen.
(2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Strecke oder Linie auf dem jeweils befahrenen Abschnitt die Genehmigung hat. Sofern die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) übertragen ist, tritt der Betriebsführer an die Stelle des Unternehmens.
(3) Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen der Fahrzeuge, dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im Eisenbahnverkehr mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrages.
§2: Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
§3: Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
- 1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- 2. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,
- 3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens 6 Jahre alt sind. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug oder sind die Betriebsanlagen zu verlassen.
§4: Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt
- 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
- 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- 4. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- 5. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- oder Ausstiege zu beeinträchtigen,
- 6. in Fahrzeugen zu rauchen,
- 7. innerhalb des Fahrzeuges Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger sowie Funkgeräte zu benutzen.
- 8. Die Mitnahme von zum sofortigen Verbrauch bestimmter Eßwaren (z.B. Pommes Frites, Würstchen, Speiseeis usw.), die zur Verunreinigung der Kleidung von Fahrgästen oder Fahrzeugeinrichtungen führen können, ist nicht gestattet. Fahrgäste mit angeschnallten Rollschuhen bzw. Inline-Skates sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bei Mitnahme von Schlittschuhen müssen die Kufen mit einer Schutzhülle versehen sein.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Bei allen Omnibuslinien im Verbundgebiet des Verkehrsunternehmens-Verbundes Mainfranken GmbH darf nur an der ersten Tür beim Fahrer eingestiegen werden. Der Fahrgast hat dem Fahrer unaufgefordert seine Fahrkarte vorzuzeigen oder bei Bedarf eine solche zu erwerben. Um den Fahrgastfluss zu gewährleisten, hat der Fahrgast zügig freie Wagenteile aufzusuchen. Der Ausstieg darf ausschließlich an den hinteren Türen erfolgen. Mobilitätsbehinderte Fahrgäste sowie Fahrgäste mit Kinderwagen, Fahrrädern oder sperrigem Gepäck können zum Einsteigen auch die hintere Türe benutzen. Bei den Straßenbahnlinien und bei Fahrzeugen im Schienenersatzverkehr sowie in den Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs stehen alle Türen zum Ein- und Aussteigen zur Verfügung.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die in den Tarifbestimmungen bzw. den Fahrpreistafeln des Verkehrsunternehmens-Verbundes Mainfranken GmbH festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind - außer in Fällen des § 6 Abs. 6 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Verwaltung der Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH zu richten.
(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15.-- Euro zu zahlen.
§5: Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze anzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht, Sitzplätze sind für Schwerbeschädigte, Gehbehinderte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§6: Beförderungsentgelte, Fahrkarten, Verkauf und Entwertung
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrkarten nach den Tarifbestimmungen ausgegeben.
(2) Kaufmöglichkeiten für Fahrkarten bestehen bei Verkaufsstellen, stationären Fahrkartenausgabeautomaten, sowie bei Fahrbediensteten in Omnibussen.
(3) Der Fahrgast muss beim Betreten des Fahrzeuges im Besitz einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte sein. Sofern die Fahrkarte noch nicht entwertet ist, ist diese sofort nach Betreten des Fahrzeuges zu entwerten bzw. vom Fahrbediensteten entwerten zu lassen. In Omnibussen mit Fahrkartenverkauf kann die Fahrkarte nach dem Betreten gelöst und entwertet werden. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.
(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen gegebenenfalls auch mehrmals zur Prüfung vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort vorzubringen; spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
§7: Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, einen Rückgeldbetrag über 20.- Euro abzugeben und Ein- und Zwei Euro-Centstücke im Betrag von mehr als 10 Euro-Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal einen Rückgeldbetrag über 20.- Euro nicht abgeben kann, ist dem Fahrgast auf seiner Fahrkarte eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung der VVM GmbH abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§8: Ungültige Fahrkarten
(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrkarten, die
- 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- 2. nicht mit einem der Fahrstrecke entsprechenden Wertschein oder einer beigefügten Wertmarke versehen sind,
- 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- 4. eigenmächtig geändert sind,
- 5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
- 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Fahrgeld wird nicht erstattet.
(2) Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
§9: Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
- 1. sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
- 2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- 3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ, oder
- 4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt bzw. aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch auf die Gewährung eines bestimmten Ermäßigungstarifes besteht in diesen Fällen jedoch nicht.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt die durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums festgelegte Höchstgrenze. In den Fällen des Absatzes 1 ist das in den Tarifbestimmungen festgesetzte erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen. Es ist jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke zu entrichten, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie oder der Wagenfahrt berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(3) Die Feststellung, dass frühere Fahrten ohne gültige Fahrkarte ausgeführt wurden, berechtigt auch nachträglich zur Forderung des erhöhten Beförderungsentgeltes für jede dieser Fahrten.
(4) Hat ein Fahrgast keine gültige Fahrkarte muss dieser ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen und darf seine Fahrt mit dem gerade genutzten Verkehrsmittel fortsetzen. Ein Umstieg in ein anderes Verkehrsmittel ist nicht möglich. Beim Wechsel des Verkehrsmittels muss eine neue Fahrkarte erworben werden.
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
§10: Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Für nicht abgefahrene oder nicht ausgenutzte Einzel- bzw. Mehrfahrtenkarten wird kein Ersatz geleistet.
(2) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Einzelheiten der Verrechnung regeln die Tarifbestimmungen.
(3) (3) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.
(4) Für verlorene Fahrkarten besteht weder ein Erstattungsanspruch, noch werden sie ersetzt. Ausnahmen regeln die Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens-Verbundes Mainfranken GmbH.
§11:Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck (leicht tragbare Sachen) und sonstige Sachen (z. B. Schlitten, Skier, Fahrräder normaler Bauart) können bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können (die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Tarifbestimmungen geregelt).
(2) Die Beförderung von Kinderwagen sowie Krankenstühlen (Rollstühlen) ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt.
(3) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
- 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(4) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern im Kinderwagen sowie von Behinderten in Krankenstühlen (Rollstühlen) richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1 und § 11 (2). Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie Behinderte in Krankenstühlen (Rollstühlen) nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§12: Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert und sind an der Leine zu führen. Weitergehende örtliche gesetzliche Vorgaben über die Hundehaltung sind einzuhalten. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§13: Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich bei dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall ist das in den Tarifbestimmungen festgelegte Fundsachenbearbeitungsentgelt (siehe 1.12 VVM-Tarifbestimmungen) zu entrichten.
§14: Haftung
Jedes Verkehrsunternehmen, das die jeweilige Linienfahrt durchführt, haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1000.—Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§15: Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruches.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§16: Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche, insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§17: Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Würzburg.
§18: Inkrafttreten
Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen treten mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde in Kraft.
Würzburg, im Juni 2021
Schlichtungsstelle
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbelegung in Verbraucherangelegenheiten
Auszug: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9
(PDF, 188.0KB)
Für die im VDV organisierten Unternehmen ergibt sich im Wesentlichen die Verpflichtung, auf ihrer Webseite, in ihren Beförderungsbedingungen und bei der Beantwortung von Beschwerden über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren sowie im Rahmen dieser Information die zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen zu benennen:
Die Ombudsstelle Nahverkehr Bayern hat ihre Tätigkeit eingestellt.
Ab 01.12.2016 steht Ihnen für Schlichtungsfälle die Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e. V. (söp) in Berlin als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Teilnahme an deren Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
Die Kontaktdaten sind im Internet unter
www.soep-online.de zu finden.
Freizeitangebote
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